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Verbilligte Vermietung

Die Voraussetzungen für den vollen Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ändert sich ab 01.01.12.

Ab dem neuen Jahr muss die Miete mindestens 66% der ortsüblichen Miete betragen, um die Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten geltend machen zu können. Sollte die Miete darunter liegen, werden die Werbungskosten nur noch anteilig berücksichtigt (Bsp. Miete beträgt 55% der ortsüblichen Miete, Aufwendungen können nur zu 55% als Werbungskosten abgezogen werden).