
Geldwerter Vorteil bei Einbau einer Flüssigkeitsanlage
Wird eine Flüssigkeitsanlage nachträglich in den Pkw eingebaut, erhöht dies nicht die Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil.
BFH-Urteil vom 13.10.2010
Als Sonderausstattung gelten nach diesem Urteil nur die werksseitig eingebauten Elemente. Werden nachträglich Klimaanlage, Flüssigkeitsanlage etc. eingebaut, erhöhen die Aufwendungen nicht die Bemessungsgrundlage für die 1%-Regelung. Maßgebend für diese Bemessungsgrundlage ist der Bruttolistenneupreis. Über die 1%-Regelung werden sämtliche geltwerten Vorteile, auch die nachträglichen Aufwendungen für Sonderausstattungen, abgegolten.

