
Sonderbetriebsausgaben für Ausbildungskosten des Sohnes
Die Aufwendungen für die fachärztliche Ausbildung des Sohnes wurden nicht als Sonderbetriebsausgaben berücksichtigt. Der Sohn sollte die Anteile der Praxis übernehmen.
Finanzgericht Münster vom 20.04.10
Die Anerkennung der Ausbildungskosten können in diesem Falle nur berücksichtigt werden, wenn diese nachweislich ganz überwiegend betrieblich veranlasst sind. Es müssen entsprechende Verträge zwischen den Beteiligten vorliegen. Die Üblichkeit der Vereinbarungen muss durch die Steuerpflichtigen nachgewiesen werden ( z.B. wäre mit einem fremden Dritten auch eine solche Vereinbarung getroffen worden, sind solche Abreden üblich - Nachweise über Wirtschafts-/ Interessensverbände). Kann dies nicht ausreichend nachgewiesen werden, fällt es zu Lasten der Steuerpflichtigen.

