
Rückgängigmachen der Option zur Steuerpflicht
Die in einem Mietvertrag ausgewiesen Umsatzsteuer kann wieder rückgängig gemacht werden. Den Umsatzsteuerbetrag schuldet der Unternehmer jedoch weiterhin. Erst im Zeitpunkt der Berichtigung des Mietvertrages (der Rechnung) sowie der Beseitigung der Gefährdung des Steueraufkommens kann der Umsatzsteuerbetrag erstattet werden.
Finanzgericht München vom 26.04.10


