
Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Gewerbeobjekten
Die Einkünfteerzielungsabsicht muss bei der Vermietung von Gewerbeobjekten, anders als bei Wohnobjekten, konkret nachgewiesen werden. Eine langjährige Vermietung reicht nicht aus.
BFH-Urteil vom 20.07.10
Anmerkung: Somit wurde die Anerkennung von Verlusten in diesem bereich erheblich erschwert.


