
Ausgleichszahlung im Zusammenhang mit einer Scheidung
Die Aufwendungen einer Abfindungszahlung bzgl. einer Scheidung (Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleich) können nicht als Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen angesetzt werden. Hier gegen bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
BFH vom 15.06.10


