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Steuerbefreiung von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen

Die Steuerfreiheit für Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge ist nicht gegeben, wenn dem Arbeitnehmer stets eine gleichbleibende Stundenvergütung zu steht.

FG Baden-Würtemberg vom 21.09.09

Bemerkung: Die Revision vor dem BFH wurde zugelassen.