Steuerbefreiung von Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschlägen
Die Steuerfreiheit für Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge ist nicht gegeben, wenn dem Arbeitnehmer stets eine gleichbleibende Stundenvergütung zu steht.
FG Baden-Würtemberg vom 21.09.09
Bemerkung: Die Revision vor dem BFH wurde zugelassen.