
Freibetrag nach §16 Abs. 4 EStG gilt einkünfteübergreifend
Der Freibetrag nach §16 Abs. 4 EStG (Freibetrag bei Aufgabe/Veräußerung des Gewerbebetriebes unter bestimmten Voraussetzungen) wird personenbezogen gewährt. Er steht dem Steuerpflichtigen für alle Gewinneinkunfsarten (Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit sowie aus Land und Forstwirtschaft) nur einmal zu.
BFH-Urteil vom 21.07.09


