
Studienkosten nach Berufsausbildung
Aufwendungen für das Studium, welches sich nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung anschließt, können in voller Höhe als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Begrenzung auf den Höchstbetrag von 4.000 € ist in diesem Falle nicht anzuwenden.
BFH-Urteil vom 02.07.09
Anmerkung: Ob diese Regelung auch für das Erststudium (hier gilt die Höchstgrenze von 4.000 €) anzuwenden ist, kann erst nach der schriftlichen Urteilsbegründung des BFH eingeschätzt werden.


