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Studienkosten nach Berufsausbildung

Aufwendungen für das Studium, welches sich nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung anschließt, können in voller Höhe als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Begrenzung auf den Höchstbetrag von 4.000 € ist in diesem Falle nicht anzuwenden.

BFH-Urteil vom 02.07.09

Anmerkung: Ob diese Regelung auch für das Erststudium (hier gilt die Höchstgrenze von 4.000 €) anzuwenden ist, kann erst nach der schriftlichen Urteilsbegründung des BFH eingeschätzt werden.