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Kindergeld - Berücksichtigung vorab entstandener Ausbildungskosten

Der Kindergelanspruch bei Kindern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, kann u.a. nur in Anspruch genommen werden, wenn der Grenzbetrag i.S.d. §32 Abs. 4 Satz 2 EStG (7.680 €, ab 2010: 8.004 €) nicht überschritten wird. Für die Ermittlung dieses Betrages können auch Aufwendungen für nachgewiesene Rechtsanwalts- und Gerichtskosten im Zusammenhang mit der Vergabe eines Studiumplatzes (als Ausbildungskosten) berücksichtigt werden.

FG Düsseldorf vom 26.05.09

Anmerkung: Die Revision vor dem BFH wurde zugelassen.