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Häusliches Arbeitszimmer eines Kapitalanlegers

Aufwendungen eines Kapitalanlegers für ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht deshalb bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzusetzen, weil er seine Anlageentscheidungen ausschließlich im Arbeitszimmer trifft. Abzustellen ist darauf, dass sich der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer befindet.

BFH-Urteil vom 27.03.09

Anmerkung: Nur wer ausschließlich Einkünfte aus Vermögensverwaltung erzielt, kann dem Abzugsverbot für die Arbeitszimmeraufwendungen vermeiden. Die Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände (soweit diese raumunabhängig sind) können unabhängig davon, weiterhin als Werrbungskosten abgezogen werden.