
Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsorten ohne Anwendung einer Mindestentfernung als Werbungskosten absetzbar
Für die Wege eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsorten ist keine Entfernungspauschale (0,30 € je Entfernungskilometer) anzusetzen. Die Fahrten sind unabhängig von der Entfernung, ab dem ersten Kilometer, in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen.
BFH-Urteil vom 18.12.08
Anmerkung: Die Aufwendungen sind ebenfalls mit 0,30 € jedoch für jeden gefahrenen Kilometer (Hin- und Rückweg) als Werbungskosten anzusetzen. Die früher anzuwendende 30-km-Grenze ist unmaßgebend.


