
Geldstrafe zur Schadenswiedergutmachung nach Straftat Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben
Wenn das Gericht dem Steuerpflichtigen zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Wirtschaftsschadens eine Ausgleichszahlung an das geschädigte Tatopfer auferlegt, sind diese Aufwendungen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig. Hingegen gilt gem. § 12 Nr. 4 EStG ein Abzugsverbot für Auflagen und Weisungen, die als strafähnliche Sanktionen die Aufgabe haben, Genugtuung für das begangene Unrecht zu schaffen.
BFH-Urteil vom 15.01.09


