
Mitgliedsbeiträge zu DAV als Arbeitslohn
Die Übernahme der Beiträge für die Mitgleidschaft angestellter Rechtsanwälte im Deutschen Anwaltsverein durch den Arbeitgeber führen zu Arbeitslohn.
BFH-Urteil vom 12.02.09
Anmerkung: Dieses Urteil besättigt bereits zwei vom BFH erlassene Urteile, in dem ebenfalls die Übernahme des Beitrages zur Berufshaftpflichtversicherung einer Anwältin sowie die Übernahme des Kammerbeitrages für den Geschäftsführer einer WP-/StB-Gesellschaft jeweils durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn angesehen wurde.


