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Mitgliedsbeiträge zu DAV als Arbeitslohn

Die Übernahme der Beiträge für die Mitgleidschaft angestellter Rechtsanwälte im Deutschen Anwaltsverein durch den Arbeitgeber führen zu Arbeitslohn.

BFH-Urteil vom 12.02.09

Anmerkung: Dieses Urteil besättigt bereits zwei vom BFH erlassene Urteile, in dem ebenfalls die Übernahme des Beitrages zur Berufshaftpflichtversicherung einer Anwältin sowie die Übernahme des Kammerbeitrages für den Geschäftsführer einer WP-/StB-Gesellschaft jeweils durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn angesehen wurde.