Home News BKM-Pinnwand Änderung nach § 164 Abs. 2 Satz 1 AO und Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften

Änderung nach § 164 Abs. 2 Satz 1 AO und Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften

Ein rechtswidriger Bescheid ist entgegen dem Wortlaut des § 164 Abs. 2 Satz 1 AO zu ändern. Es besteht kein Ermessen der Finanzbehörde.

Nicht ausgleichbare Veräußerungsverluste aus früheren Jahren sind in die gesonderte Feststellung des auf den Schluss desjenigen Veranlagungszeitraums verbleibenden Verlustvortrags für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften mit einzubeziehen, für den erstmals ein gesondertes Feststellungsverfahren durchzuführen ist.

BFH-Urteil vom 11.11.08