
Ausländische Erbschaftsteuer nicht anrechenbar
Es kann in bestimmten Fällen zu einer Doppelbelastung der Erbschaftsteuer in zwei verschiedenen Staaten kommen. Dies ist laut EuGH-Urteil vom 12.02.09 rechtmäßig. Das Erbschaftsteuergesetz sieht auch keine Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit vor.
Anmerkung: Im Streitfall hatte die im Inland wohnende Nichte Kapitalvermögen ihrer ebenfalls im Inland wohnenden Tante geerbt. Das Kapitalvermögen war bei einem spanischen Kreditinstitut angelegt.


