
Bedeutung eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Erwerb oder Bebauung und Veräußerung eines Grundstücks
Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Erwerb oder Bebauung und (nachfolgender) Veräußerung eines Grundstücks gestattet für sich genommen nicht den Schluss, dass der Grundbesitz mit der unbedingten Absicht erworben oder bebaut worden ist, ihn alsbald zu verkaufen. Nur wenn schon andere Umstände dafür sprechen, dass bereits beim Erwerb oder bei der Bebauung des Grundstücks eine unbedingte Veräußerungsabsicht bestand, kann die Indizwirkung dieser Umstände durch die Kürze der zwischen Erwerb oder Bebauung und Verkauf liegende Zeit verstärkt werden.
BFH-Urteil vom 27.11.08
Anmerkung: Sollte die Verkaufsabsicht bereits bei Erwerb des Grundstückes bestehen, kann gewerblichen Grundstückshandel vorliegen. Beim gewerblichen Grundstückshandel unterliegen die Einkünfte der Gewerbesteuer, unabhängig davon, ob die sogenannte "Drei-Objekt-Grenze" überschritten worden ist.


