
Steuerbefreiungen bei Ausfuhren in ein Drittland im Billigkeitsweg
Aus den im Steuerrecht allgemein geltenden Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes ergibt sich, dass die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung nicht versagt werden darf, wenn der liefernde Unternehmer die Fälschung des Ausfuhrnachweises, den der Abnehmer ihm vorlegt, auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hat nicht erkennen können (Änderung der Rechtssprechung).
BFH-Urteil vom 30.07.08


