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Kein Abzug von Nachzahlungszinsen als Werbungskosten

§12 Nr. 3 EStG (nicht abzugsfähige Ausgaben) schließt den Abzug von Nachzahlungszinsen i.S.d. § 233a AO als Werbungskosten unabhängig davon aus, ob der Steuerpflichtige den nachzuzahlenden Betrag - wie den Differenzbetrag zwischen festgesetzter Einkommensteuervorauszahlungen und festgesetzter Einkommensteuer - vor der Nachzahlung zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen angesetzt hat.

BFH-Urteil vom 02.09.08

Anmerkung: Die vom Finanzamt festgesetzten Zinsen sind im Falle von Einnahmen als solche in den Einküften aus Kapitalvermögen zu erfassen. Im umgekehten Fall sind die Zinsaufwendungen jedoch nicht als Werbungskosten abziehbar.