Home News BKM-Pinnwand Kein § 35a EStG bei Bargeldzahlungen an Leistungserbringer

Kein § 35a EStG bei Bargeldzahlungen an Leistungserbringer

Der BFH hat in seinem Urteil unterstrichen, dass die gesetzliche Regelung des Steuerabzugs für Handwerkerleistungen nur bei bankmäßiger Dokumentation der Zahlung an den Leistungserbringers (Überweisung, Einzahlung auf seinem Bankkonto) abzugsfähig sind. Dies gilt auch, wenn bei Barzahlung der Steuerberater des Leistungserbringers den Zahlungseingang bestätigt.

BFH-Urteil vom 20.11.08

Anmerkung: Um in den Genuss des Steuerabzuges nach § 35a EStG zu kommen, muss neben den Voraussetzungen des §35a EStG die Zahlung zwingend auf das Konto des Handwerkers erfolgen. Die Vergünstigung ist bei Bargeldzahlung ausgeschlossen.