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Lottogewinne als Bezüge i.S. des § 32 EStG

Lottogewinne des Kindes gehören zu seinen Bezügen i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, die zur Bestreitung des Unterhalts und der Berufsausbildung geeignet sind.

BFH-Beschluss vom 26.11.08

Anmerkung: Ein Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird steuerlich nur berücksichtigt, wenn seine Einkünfte und Bezüge nicht mehr als 7.680 Euro im Kalenderjahr betragen und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Durch den BFH-Beschluss wird klargestellt, dass auch Lottogewinne zu den Bezügen des Kindes zählen.