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Steuerklassenwechsel für höheres Elterngeld nicht rechtsmissbräuchlich

Um ein höheres Eltengelt zu beziehen, dürfen Ehegatten vor der Geburt eines Kindes die Steuerklasse wechseln. Das Gericht sieht darin auch keine rechtsmissbräuchliche Gestaltung, wenn der Ehepartner mit dem niedrigeren Bruttoeinkommen in die Steuerklasse III wechselt. Es handelt sich um eine legale steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeit, die weder gegen das BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) noch gegen das Steuerrecht verstoße.

LSG NRW, Urteil vom 16.01.09

Hinweis: Auch wenn es sich bereits um das zweite gleichlautende Urteil eines Landessozialgerichtes handelt, ist das Urteil nicht rechtskräftig. Das Gericht hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.

Das Bundessozialgericht hat am 25.06.09 die Urteile bestätigt.