
Beweislast des Vermieters für fristgerechte Nebenkostenabrechnung
Bei Versendung einer Betriebskostenabrechnung auf dem Postweg reicht die rechtzeitige Absendung nicht zur Wahrung der Abrechnungsfrist aus. Dem Mieter muss die Abrechnung innerhalb der Jahresfrist nachweislich zugehen. Bei zur Post gegebenen Briefen besteht kein Anscheinsbeweis für den Zugang der Sendung (in der üblichen Postlaufzeit).
BGH-Urteil vom 21.01.09


