Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerlichen Engagements vom 10.10.07
Neben den steuerfreien Einnahmen i.S.d. § 3 Nr. 26 EStG, sogenannter Übungsleiterfreibetrag (2.100,00 €), hat der Gesetzgeber ab 01.01.07 weitere steuerfreie Einnahmen für nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer inländischen juristischen Persön des öffentlchen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden steuerlich gemeinnützigen Einrichtungen in Höhe von jährlich 500,00 € eingeführt.