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Während die anderen News-Bereiche klar thematisch fokussiert sind, finden Sie hier allgemeine Informationen rund um die steuerliche Rechtsprechnung.
Lottogewinne als Bezüge i.S. des § 32 EStG
Lottogewinne des Kindes gehören zu seinen Bezügen i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, die zur Bestreitung des Unterhalts und der Berufsausbildung geeignet sind.
BFH-Beschluss vom 26.11.08
Anmerkung: Ein Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird steuerlich nur berücksichtigt, wenn seine Einkünfte und Bezüge nicht mehr als 7.680 Euro im Kalenderjahr betragen und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Durch den BFH-Beschluss wird klargestellt, dass auch Lottogewinne zu den Bezügen des Kindes zählen.
Nachweis der Einkünfteerzielungsabsicht bei einer nach Selbstnutzung leer stehenden Wohnung
Wer Aufwendungen für seine selbst bewohnte, anschließend leer stehende und noch nicht vermietete Wohnung als vorab entstandene Werbungskosten geltend macht, muss seinen endgültigen Entschluss, diese Wohnung zu vermieten, durch ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen belegen. Die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen dienen als Beleg (Beweisanzeichen) für die Einkünfteerzielungsabsicht, deren Feststellung und Würdigung im Wesentlichen dem Finanzgericht als Tatsacheninstanz obliegt.
BFH-Urteil vom 28.10.08
Prüfung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnunge, wenn ortsübliche Vermietungszeiten nicht festgestellt werden können
Wird eine Ferienwohnung nicht durchweg im ganzen Jahr an wechselnde Feriengäste vermietet und können ortsübliche Vermietungszeiten nicht festgestellt werden, ist ihr Vermieten mit einer auf Dauer ausgerichteten Vermietungstätigkeit nicht vergleichbar, so dass die Einkünfteerzielungsabsicht durch eine Prognose überprüft werden muss.
BFH-Urteil vom 19.08.08
Festsetzungsverjährung von Nachzahlungszinsen gem. § 233a AO
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass bei einer wiederholten Änderung der Steuerfestsetzung die Festsetzungsfrist für den gesamten Anspruch des Steuergläubigers auf Nachzahlungszinsen nicht abläuft, solange noch eine, wenn auch nur punktuelle wirkende Änderung der Steuerfestsetzung zulässig ist. Teile des Zinsanspruchs unterliegen daher keiner gesonderten Teilverjährung.
Anmerkung zu BFH, Beschluss vom 14.07.08
Steuerklassenwechsel für höheres Elterngeld nicht rechtsmissbräuchlich
Um ein höheres Eltengelt zu beziehen, dürfen Ehegatten vor der Geburt eines Kindes die Steuerklasse wechseln. Das Gericht sieht darin auch keine rechtsmissbräuchliche Gestaltung, wenn der Ehepartner mit dem niedrigeren Bruttoeinkommen in die Steuerklasse III wechselt. Es handelt sich um eine legale steuerrechtliche Gestaltungsmöglichkeit, die weder gegen das BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) noch gegen das Steuerrecht verstoße.
LSG NRW, Urteil vom 16.01.09
Hinweis: Auch wenn es sich bereits um das zweite gleichlautende Urteil eines Landessozialgerichtes handelt, ist das Urteil nicht rechtskräftig. Das Gericht hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
Das Bundessozialgericht hat am 25.06.09 die Urteile bestätigt.
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