
Pinnwand
Während die anderen News-Bereiche klar thematisch fokussiert sind, finden Sie hier allgemeine Informationen rund um die steuerliche Rechtsprechnung.
Anscheinsbeweis für die Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen, so ist ein Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG (0,03% - Regelung) nur vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzt. Für eine solche Nutzung besteht grundsätzlich ein Anscheinsbeweis, der allerdings durch die Vorlage einer auf den Arbeitnehmer ausgestellten Jahresbahnfahrkarte entkräftet werden kann.
BFH-Urteil vom 28.08.08
Anmerkung: Dieses Urteil wurde mit einen Nichtanwendungserlass belegt. Es findet nur für den Einzelfall Anwendung. Von der Finanzverwaltung wird das Urteil nicht bei identische Fälle umgesetzt.
Bedeutung eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Erwerb oder Bebauung und Veräußerung eines Grundstücks
Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Erwerb oder Bebauung und (nachfolgender) Veräußerung eines Grundstücks gestattet für sich genommen nicht den Schluss, dass der Grundbesitz mit der unbedingten Absicht erworben oder bebaut worden ist, ihn alsbald zu verkaufen. Nur wenn schon andere Umstände dafür sprechen, dass bereits beim Erwerb oder bei der Bebauung des Grundstücks eine unbedingte Veräußerungsabsicht bestand, kann die Indizwirkung dieser Umstände durch die Kürze der zwischen Erwerb oder Bebauung und Verkauf liegende Zeit verstärkt werden.
BFH-Urteil vom 27.11.08
Anmerkung: Sollte die Verkaufsabsicht bereits bei Erwerb des Grundstückes bestehen, kann gewerblichen Grundstückshandel vorliegen. Beim gewerblichen Grundstückshandel unterliegen die Einkünfte der Gewerbesteuer, unabhängig davon, ob die sogenannte "Drei-Objekt-Grenze" überschritten worden ist.
Steuerbefreiungen bei Ausfuhren in ein Drittland im Billigkeitsweg
Aus den im Steuerrecht allgemein geltenden Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes ergibt sich, dass die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung nicht versagt werden darf, wenn der liefernde Unternehmer die Fälschung des Ausfuhrnachweises, den der Abnehmer ihm vorlegt, auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hat nicht erkennen können (Änderung der Rechtssprechung).
BFH-Urteil vom 30.07.08
Kein Abzug von Nachzahlungszinsen als Werbungskosten
§12 Nr. 3 EStG (nicht abzugsfähige Ausgaben) schließt den Abzug von Nachzahlungszinsen i.S.d. § 233a AO als Werbungskosten unabhängig davon aus, ob der Steuerpflichtige den nachzuzahlenden Betrag - wie den Differenzbetrag zwischen festgesetzter Einkommensteuervorauszahlungen und festgesetzter Einkommensteuer - vor der Nachzahlung zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen angesetzt hat.
BFH-Urteil vom 02.09.08
Anmerkung: Die vom Finanzamt festgesetzten Zinsen sind im Falle von Einnahmen als solche in den Einküften aus Kapitalvermögen zu erfassen. Im umgekehten Fall sind die Zinsaufwendungen jedoch nicht als Werbungskosten abziehbar.
Kein § 35a EStG bei Bargeldzahlungen an Leistungserbringer
Der BFH hat in seinem Urteil unterstrichen, dass die gesetzliche Regelung des Steuerabzugs für Handwerkerleistungen nur bei bankmäßiger Dokumentation der Zahlung an den Leistungserbringers (Überweisung, Einzahlung auf seinem Bankkonto) abzugsfähig sind. Dies gilt auch, wenn bei Barzahlung der Steuerberater des Leistungserbringers den Zahlungseingang bestätigt.
BFH-Urteil vom 20.11.08
Anmerkung: Um in den Genuss des Steuerabzuges nach § 35a EStG zu kommen, muss neben den Voraussetzungen des §35a EStG die Zahlung zwingend auf das Konto des Handwerkers erfolgen. Die Vergünstigung ist bei Bargeldzahlung ausgeschlossen.
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