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Während die anderen News-Bereiche klar thematisch fokussiert sind, finden Sie hier allgemeine Informationen rund um die steuerliche Rechtsprechnung.

Keine Pflicht zur Gewinnermittlung auf amtlichen Vordruck

Ab dem Jahr 2005 wurde die Verpflichtung zur Abgabe der "Anlage EÜR" beim Finanzamt eingeführt. Nach dem Urteil vom Finanzgericht Münster besteht diese Pflicht jedoch nicht, da die Voraussetzung der gesetzlichen Ermächtigung im EStG nicht vorläge. Daneben wird im Urteil angeführt, dass dieses Verfahren nicht zu einer Erleicherung des Besteuerungsverfahren führt, sondern es für die Steuerpflichtigen erschwert.

FG Münster 17.12.08

Anmerkung: Die vom FG zugelassene Revision ist momentan beim BFH anhängig. Es bleibt zu hoffen, dass das BFH den Ausführungen des FG folgt.

 

Spendenabzug bei Organspenden

Es handelt sich um keine steuerlich relevante Spende, wenn ein Steuerpflichtiger für den Fall seines Todes seinen Körper der medizinischen Fakultät der Universität zur Verfügung stellt. Dies gilt auch für die Zuwendung eines Geldbetrages für die in diesem Zusammenhang stehende Bestattung.

FG Saarland vom 18.12.08

 
 

Ausländische Erbschaftsteuer nicht anrechenbar

Es kann in bestimmten Fällen zu einer Doppelbelastung der Erbschaftsteuer in zwei verschiedenen Staaten kommen. Dies ist laut EuGH-Urteil vom 12.02.09 rechtmäßig. Das Erbschaftsteuergesetz sieht auch keine Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit vor.

Anmerkung: Im Streitfall hatte die im Inland wohnende Nichte Kapitalvermögen ihrer ebenfalls im Inland wohnenden Tante geerbt. Das Kapitalvermögen war bei einem spanischen Kreditinstitut angelegt.

 
 

Nachweisanforderungen für Steuerbefreiungen i.S.d. § 6a UStG

Das BMF hat in seinem Schreiben vom 06.01.09 die Anforderungen für den Nachweis für die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen neu geregelt:

  • Buch- und Belegnachweise sind keine materiellen Voraussetzungen
  • allerdings müssen Nachweise erbracht werden, dass u.a. der Liefergegenstand tatsächlisch ins Bestimmungsland gelant ist
  • Nachweispflicht liegt weiterhin beim Unternehmer
  • USt-IdNr. des Abnehmers dient als Nachweis der Unternehmereigenschaft
  • bei Abholfällen und Bargeschäften gelten besonders hohe Anforderungen: Unterlagen in deutscher Sprache; im Vertretungsfall muss durchgängige Vollmachtskette nachgewiesen werden
  • genaue Bestimmungsort (Stadt, Gemeinde) muss ersichtlich sein; Angaben des Bestimmungsland reichen nciht aus
  • Vertrauensschutz für Unternehmer gilt im Betrugsfall, wenn Buch- und Belegnachweise vollständig und zeitnah geführt wurden
 
 

Änderung nach § 164 Abs. 2 Satz 1 AO und Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften

Ein rechtswidriger Bescheid ist entgegen dem Wortlaut des § 164 Abs. 2 Satz 1 AO zu ändern. Es besteht kein Ermessen der Finanzbehörde.

Nicht ausgleichbare Veräußerungsverluste aus früheren Jahren sind in die gesonderte Feststellung des auf den Schluss desjenigen Veranlagungszeitraums verbleibenden Verlustvortrags für die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften mit einzubeziehen, für den erstmals ein gesondertes Feststellungsverfahren durchzuführen ist.

BFH-Urteil vom 11.11.08

 
 

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