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Während die anderen News-Bereiche klar thematisch fokussiert sind, finden Sie hier allgemeine Informationen rund um die steuerliche Rechtsprechnung.

Verfassungsbeschwerde zur Erhebung der Grundsteuer nicht erfolgreich

Die Verfassungsmäßigkeit für die Grundsteuer sieht das Bundesverfassungsgericht nach ständiger Rechtssprechung gegeben. Auch das die Grundsteuer ohne Rücksicht auf die familiären Verhältnisse des Eigentümers erhoben wird, steht in keinem verfassungsrechtlichen Widerspruch. Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer.

BVerfG-Beschluss vom 18.02.09

 

Verfall des Steuerermäßigungsbetrags nach § 35a EStG verfassungsgemäß

Der Verfall eines Anrechnungsüberhanges nach § 35a EStG (Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen und Beschäftigungsverhältnisse) ist verfassungsgemäß.

BFH-Urteil vom 29.01.09

Anmerkung: Falls es bei den Aufwendungen gem. §35a EStG zu einem überschüssigen Betrag kommt, führt dieser Betrag weder zu einer negativen Einkommensteuer noch kann dieser Betrag vor- oder zurückgetragen werden. Die Aufwendungen sind somit nur in dem jeweiligen Veranlagungszeitraum bis zum Höchstbetrag abzugsfähig.

 
 

Mitgliedsbeiträge zu DAV als Arbeitslohn

Die Übernahme der Beiträge für die Mitgleidschaft angestellter Rechtsanwälte im Deutschen Anwaltsverein durch den Arbeitgeber führen zu Arbeitslohn.

BFH-Urteil vom 12.02.09

Anmerkung: Dieses Urteil besättigt bereits zwei vom BFH erlassene Urteile, in dem ebenfalls die Übernahme des Beitrages zur Berufshaftpflichtversicherung einer Anwältin sowie die Übernahme des Kammerbeitrages für den Geschäftsführer einer WP-/StB-Gesellschaft jeweils durch den Arbeitgeber als Arbeitslohn angesehen wurde.

 
 

Anforderungen an Rechnungen für haushaltsnahe Dienstleistungen

Aus der Rechnung i.S. des §35a Abs.2 Satz 3 EStG (haushaltsnahe Dienstleistungen) müssen sich folgende Sachverhalte ergeben:

  • Erbringer der haushaltsnahen Dienstleistung als Rechnungsaussteller
  • Empfänger der Dienstleistung
  • Art, Zeitpunkt und Inhalt der Dienstleistung
  • geschuldetes Entgelt
BFH-Urteil vom 29.01.09
 
 

Unternehmerische Tätigkeit einer Privatperson durch Betreiben eines Blockheizkraftwerkes (Photovoltaikanlagen)

Ein in ein Einfamilienhaus eingebautes Blockheizkraftwerk, mit dem neben Wärme auch Strom erzeugt wird, der ganz oder teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird, dient der nachhaltigen Erzielung von Einnahmen aus der Stromerzeugung. Diese Tätigkeit begründet die Unternehmereigenschaft im umsatzsteuerlichen Sinne für den Betreiber, auch wenn er ansonsten nicht anderweitig unternehmerisch tätig ist. Somit ist der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Blockheizkraftwerks unter den weiteren Voraussetzungen des §15 UStG zu gewähren.

BFH-Urteil vom 18.12.08

Anmerkung: Gleiches gilt für die Einspeisung des Stroms ins allgemeine Netz aus einer Photovoltaikanlage. Auch in diesem Fall ist der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung zu gewähren.

 
 

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