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Während die anderen News-Bereiche klar thematisch fokussiert sind, finden Sie hier allgemeine Informationen rund um die steuerliche Rechtsprechnung.

Fahrten zu ständig wechselnden Tätigkeitsorten ohne Anwendung einer Mindestentfernung als Werbungskosten absetzbar

Für die Wege eines Arbeitnehmers zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsorten ist keine Entfernungspauschale (0,30 € je Entfernungskilometer) anzusetzen. Die Fahrten sind unabhängig von der Entfernung, ab dem ersten Kilometer, in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen.

BFH-Urteil vom 18.12.08

Anmerkung: Die Aufwendungen sind ebenfalls mit 0,30 € jedoch für jeden gefahrenen Kilometer (Hin- und Rückweg) als Werbungskosten anzusetzen. Die früher anzuwendende 30-km-Grenze ist unmaßgebend.

 

Pflichtangaben in der Rechnung als Voraussetzung des Vorsteuerabzuges

In einer Rechnung ist der Zeitpunkt der Lieferung gem. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG außer in besonderen Fällen auch dann zwingend anzugeben, wenn er mit dem Erstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt.

BFH-Urteil vom 17.12.08

Anmerkung: Für den Vorsteuerabzug sind acht verschiedene Rechnungsanforderungen gestellt (siehe auch unter Downloadcenter "Rechnunganforderung und Vorsteuerabzug"). Die Finanzverwaltung legt für die Anerkennung des Vorsteuerabzuges verstärkt ihr Augenmerk auf die genaue Bezeichnung der ausgeführten Leistung in der Rechnung.

 
 

Kein Kindergeld nach Wegzug ins EU-Ausland

Die Anknüpfung des Kindergeldanspruchs an den Wohnsitz bzw. an den gewöhnlichen Aufenthalt im Inland verstößt nicht gegen § 18 EG. Die Kindergeldberechtigung entfällt in den Fällen, in denen der Kindergeld-berechtigte mit seiner Famielie den Wohnsitz ins EU-Ausland verlegt.

BFH-Urteil vom 22.12.08

 
 

Anwendungszeitpunkt der Gesetzesänderung zur Anhebung des Förderhöchstbetrages bei Handwerkerleistungen

Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen wurde der Förderhöchstbetrag für die Steuerer-mäßigung von 600 € auf 1.200 € erhöht. Die Gesetzänderung wurde am 21.12.08 beschlossen und am 29.12.08 verkündet. Eine Übergangsregelung, in der diese Änderungen erst ab dem 01.01.09 gelten sollen, ist erst mit dem 01.01.09 in Kraft getreten. Somit wäre, nach Berichten von meheren Zeitungen, bereits für 2008  der höhere Betrag von 1.200 € abzugsfähig. Dies stellt die OFD Münster jetzt richtig. Der Abzug von 1.200 € gilt erst ab dem Veranlagungszeitraum 2009. Im Veranlagungszeitraum 2008 gilt der Höchstbetrag von 600 €.

OFD-Münster 02.04.09

 
 

Geldstrafe zur Schadenswiedergutmachung nach Straftat Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben

Wenn das Gericht dem Steuerpflichtigen zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Wirtschaftsschadens eine Ausgleichszahlung an das geschädigte Tatopfer auferlegt, sind diese Aufwendungen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abzugsfähig. Hingegen gilt gem. § 12 Nr. 4 EStG ein Abzugsverbot für Auflagen und Weisungen, die als strafähnliche Sanktionen die Aufgabe haben, Genugtuung für das begangene Unrecht zu schaffen.

BFH-Urteil vom 15.01.09

 
 

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