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Während die anderen News-Bereiche klar thematisch fokussiert sind, finden Sie hier allgemeine Informationen rund um die steuerliche Rechtsprechnung.

Kindergeld - Berücksichtigung vorab entstandener Ausbildungskosten

Der Kindergelanspruch bei Kindern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, kann u.a. nur in Anspruch genommen werden, wenn der Grenzbetrag i.S.d. §32 Abs. 4 Satz 2 EStG (7.680 €, ab 2010: 8.004 €) nicht überschritten wird. Für die Ermittlung dieses Betrages können auch Aufwendungen für nachgewiesene Rechtsanwalts- und Gerichtskosten im Zusammenhang mit der Vergabe eines Studiumplatzes (als Ausbildungskosten) berücksichtigt werden.

FG Düsseldorf vom 26.05.09

Anmerkung: Die Revision vor dem BFH wurde zugelassen.

 

Doppelte Haushaltsführung bei Wegverlegung des Haupthausstandes vom Beschäftigungsort

Eine aus beruflichen Anlass begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Hauptwohnsitz aus privaten Gründen vom Beschäftigungsort wegverlegt und er darauf in eine Wohnung im Beschäftigungsort einen Zweithaushalt begründet, um von dort seiner bisheriger Beschäftigung weiter nach gehen zu können. Es kommt dabei nicht darauf an, ob noch ein enger Zusammenhang zwischen der Weglegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort besteht.

BFH-Urteile vom 05.03.09

Anmerkung: Die Rechtssprechung hat sich mit diesen Urteilen zu Gunsten der Steuerpflichtigen geändert.

 
 

Bemessungsgrundlage für die zumatbare Belastung bei getrennter Veranlagung

Bei der getrennten Veranlagung von Ehegatten ist für die Bemessungsgrundlage der zumutbaren Belastung vom Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten auszugehen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

BFH-Urteil vom 26.03.09

 
 

Elterngeld - Musterverfahren vor BFH anhängig

Das Elterngeld unterliegt als steuerfreie Lohnersatzleistung dem Progressionsvorbehalt. Fraglich ist jedoch, ob dies auch für den Sockelbetrag von 150 € bzw. 300 € gelten soll.

Anhängiges BFH-Verfahren (Az VI B 31/09)

Anmerkung: Betroffene Steuerpflichtige sollten gegen den Einkommensteuerbescheid unter Berufung des o.g. Verfahrens Einspruch einlegen.

 
 

Häusliches Arbeitszimmer eines Kapitalanlegers

Aufwendungen eines Kapitalanlegers für ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht deshalb bei den Einkünften aus Kapitalvermögen anzusetzen, weil er seine Anlageentscheidungen ausschließlich im Arbeitszimmer trifft. Abzustellen ist darauf, dass sich der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer befindet.

BFH-Urteil vom 27.03.09

Anmerkung: Nur wer ausschließlich Einkünfte aus Vermögensverwaltung erzielt, kann dem Abzugsverbot für die Arbeitszimmeraufwendungen vermeiden. Die Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände (soweit diese raumunabhängig sind) können unabhängig davon, weiterhin als Werrbungskosten abgezogen werden.

 
 

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