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Während die anderen News-Bereiche klar thematisch fokussiert sind, finden Sie hier allgemeine Informationen rund um die steuerliche Rechtsprechnung.

Kindergeld - Krankenkassenbeiträge

Ist das Kind im Rahmen der Familienversicherung mitversichert, senken die Beiträge zu einer freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie die unvermeidbaren Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung die Einkünfte und Bezüge des Kindes.

FG Münster vom 04.06.09

Bemerkung: Die Revision gegen dieses Urteil wurde zugelassen. Die Minderung der Einkünfte und Bezüge unter den maßgeblichen Grenzbetrag von 7.680 € (ab 2010: 8.004 €) - Grenze für den Erhalt des Kinder-geldes bei Kindern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben - betrifft nicht nur die selbst gezahlten Beiträge des Kindes, sondern nach diesem Urteil auch die Beiträge, die im Rahmen der Familienversicherung abgeführt werden.

 

Studienkosten nach Berufsausbildung

Aufwendungen für das Studium, welches sich nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung anschließt, können in voller Höhe als Sonderausgaben abgezogen werden. Die Begrenzung auf den Höchstbetrag von 4.000 € ist in diesem Falle nicht anzuwenden.

BFH-Urteil vom 02.07.09

Anmerkung: Ob diese Regelung auch für das Erststudium (hier gilt die Höchstgrenze von 4.000 €) anzuwenden ist, kann erst nach der schriftlichen Urteilsbegründung des BFH eingeschätzt werden.

 
 

Neuordnung des Sonderausgabenabzugs für Vorsorgeaufwendungen

Ebenfalls mit dem Bürgerentlastungsgesetz wurde aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungs-gerichtes die Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen neu geregelt. Aufwendungen für Kranken- und Pflegeversicherungen können in Höhe der Basisabsicherung voll abgesetzt werden. Daneben können die sonstigen Vorsorgeaufwendungen in Höhe von 2.800 € bzw. 1.900 € (die Beträge wurden jeweils um 400 € erhöht) abgezogen werden. Die Neuregelung tritt ab dem 01.01.10 in Kraft.

 
 

Umsatzsteuerliche Sondermaßnahmen zur Liquiditätsverbesserung im Mittelstand

Mit dem im Bundesrat am 10.07.09 verabschiedeten Bürgerentlastungsgesetz, wurde u.a. rückwirkend zum 01.07.09 die Umsatzgrenze bzgl. der Istversteuerung für das gesamte Bundesgebiet angehoben. Falls der Vorjahresumsatz (also 2008) nicht mehr als 500.000 € betragen hat, kann beim Finanzamt die sogenannte Istversteuerung (Abführung der Umsatzsteuer erst mit Zahlung der Rechnung) beantragt werden. Diese Regelung ist bis zum 31.12.11 befristet.

 
 

Prüfung der Einkünfterzielungsabsicht bei nicht zu Wohnzwecken vermietetem Gebäude

Die Einkünfterzielungsabsicht ist bei der Vermietung und Verpachtung von unbeweglichen Vermögen nicht grundstücksbezogen, sondern für jede einzelne vermietete Immobilie gesondert zu prüfen, wenn sich die Vermietungstätigkeit nicht auf das gesamte Grundstück bezieht, sondern auf darauf befindliche Gebäude oder Gebäudeteile. Sollte die Vermietung und Verpachtung auf Dauer angelegt sein, ist die Einkünfterzielungsabsicht nicht zu prüfen. Hier wird von einen Einnahmeüberschuss ausgegangen.

BFH-Urteil vom 01.04.09

Anmerkung: Objektbezogen bedeutet jedoch nicht, dass die Einkünftserzielungsabsicht auf jeden einzelnen verschiedenen Mieter zu prüfen ist.

 
 

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